Entsprechend hat die Klägerin im für sie günstigsten Fall gegenüber der Beklagten maximal Anspruch auf Leistungen im Umfang der für sie (theoretisch) höchstmöglichen Arbeitslosenentschädigung. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang jedoch geltend, die Klägerin habe von ihr respektive der Arbeitslosenversicherung für den ganzen hier relevanten Zeitraum vom 1. September 2021 bis 28. Januar 2023 Leistungen im Umfang der ihr gemäss AVIG maximal zustehenden Arbeitslosenentschädigungen bereits ausbezahlt erhalten, weshalb aus Perspektive der Krankentaggeldversicherung keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse (mehr) bestehe (Klageantwort, S. 4 und S. 13 mit