Dies ist nicht Konsequenz einer Leistungskoordination zwischen Kran- kentaggeld- und Arbeitslosenversicherung, sondern leitet sich hier unmittelbar aus der Anspruchsvoraussetzung eines Schadens in Form eines Erwerbsausfall ab (vgl. vorne E. 4.1.; siehe zum Ganzen ferner BGE 102 V 83 E. 2 S. 86 und Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2013 vom 25. März 2013 E. 4.2 sowie CLAUDIA CADERAS, Koordination von - 11 -