4.4. Es ist nach dem Dargelegten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Klägerin im vorliegend massgebenden Zeitraum ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte beziehungsweise ausüben würde. Der Erwerbsausfall beschränkt sich demnach vorliegend auf den Umfang allfällig entgangener Arbeitslosenentschädigungen. Dies ist nicht Konsequenz einer Leistungskoordination zwischen Kran- kentaggeld- und Arbeitslosenversicherung, sondern leitet sich hier unmittelbar aus der Anspruchsvoraussetzung eines Schadens in Form eines Erwerbsausfall ab (vgl. vorne E. 4.1.;