Aus diesem Grund ist auch auf die diesbezügliche Abnahme von Beweisen wie Zeugenaussagen hinsichtlich der Arbeitsmarktchancen der Beschwerdeführerin oder die Einholung eines Gutachtens betreffend "Nachfrage nach hochqualifizierten Fachkräften mit dem beruflichen Hintergrund der Klägerin" (vgl. Replik, Rz. 57) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Insgesamt vermag die Klägerin nicht den Beweis zu erbringen, dass sie im vorliegend massgebenden Zeitraum ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte.