E. 2.5 des Urteils des Bundesgerichts 4A_25/2015 vom 29. Mai 2015) – nicht als konkrete Indizien für eine mögliche Anstellung gelten. Vor diesem Hintergrund ist die von der Klägerin angeführte Erwerbs- und Ausbildungsbiographie für sich alleine nicht als genügendes Indiz für eine Anstellung im Gesundheitsfall zu sehen, verlangt die Rechtsprechung doch gerade eine Kombination aus sich aus dem Lebenslauf und Vorstellungsgesprächen ergebenden konkreten Indizien (vgl. vorne E. 4.1. i.f.).