57 f.) oder das Schreiben eines Head Hunters vom 18. Januar 2024 die abstrakten Arbeitsmarktchancen der Klägerin betreffend (RB 8; vgl. hierzu Replik, Rz. 46) können – wie auch die von ihr angeführten allgemeinen Statistiken (Klage, Rz. 57, Replik, Rz. 69, und Rz. 16 der klägerischen Plädoyernotizen; vgl. hierzu die in BGE 141 III 241 nicht publ. E. 2.5 des Urteils des Bundesgerichts 4A_25/2015 vom 29. Mai 2015) – nicht als konkrete Indizien für eine mögliche Anstellung gelten.