Zudem verfügt die Klägerin nach ihren unumstrittenen Vorbringen über ein breites Netzwerk an Kontakten insbesondere zu Head Huntern, welches sie indes nicht aktiv nutzte (Replik, Rz. 57 ff.). Daraus kann insgesamt nicht geschlossen werden, dass die Klägerin ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde respektive ausgeübt hätte. Die von der Klägerin angeführten lediglich theoretischen Möglichkeiten einer neuen Anstellung im Gesundheitsfall wie eine Auflistung potentieller Arbeitgeber (Replik, Rz. 56), die Angabe von Kontaktpersonen (Replik, Rz. 57 f.) oder das Schreiben eines Head Hunters vom 18. Januar 2024 die abstrakten Arbeitsmarktchancen der Klägerin betreffend (RB 8;