die Klägerin – auch nach ihren eigenen Behauptungen (zumindest) in ihren Rechtsschriften – bis zum 28. Januar 2021 in ihrer Arbeitsfähigkeit (noch) nicht eingeschränkt und auch nach diesem Zeitpunkt für gewisse Perioden zumindest in einer angepassten Tätigkeit wenigstens teilarbeitsfähig war (vgl. Klage, Rz. 14 ff. und Rz. 56; siehe ferner vorne E. 4.2.1.). Zudem verfügt die Klägerin nach ihren unumstrittenen Vorbringen über ein breites Netzwerk an Kontakten insbesondere zu Head Huntern, welches sie indes nicht aktiv nutzte (Replik, Rz.