Für die ganze Periode ab November 2020 bis Januar 2023 beschränkten sich die Stellenbemühungen der Klägerin damit auf lediglich zwei Bewerbungen ohne konkretes Stellenangebot. Dies, obschon ihr nach der Kündigung der bisherigen Anstellung durch ihrer damalige Arbeitgeberin von dieser gemäss unbestrittener Behauptung der Beklagten für drei Monate ein Stellenvermittlungsdienst zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Klageantwort, S. 11, und Duplik, S. 12) und - 10 -