4.3.2. Ausgehend von den in dieser Hinsicht unumstrittenen Behauptungen der Klägerin hat sich diese in der Zeit ab der Kündigung der bisherigen Anstellung durch ihre damalige Arbeitgeberin im November 2020 am 18. Februar 2021 (vgl. das Bewerbungsschreiben vom 18. Februar 2021 in KB 29) auf eine Stelle bei der vormaligen F._____ GmbH mit damaligem Sitz in Y._____ sowie im April 2021 bei der "G._____" (vgl. die Bestätigung vom 6. April 2021 in KB 30) beworben. Beide Bewerbungen führten nicht zu einem konkreten Stellenangebot. So wurde die erste Stelle nach insgesamt drei Bewerbungsgesprächen anderweitig vergeben.