mit Verweis unter anderem auf ein Schreiben eines Head Hunters vom 18. Januar 2024 in RB 8 sowie eine Liste von Kontakten der Klägerin vom 4. Januar 2024 in RB 9, Stellungnahme der Klägerin vom 22. März 2024, Rz. 7 ff., und Rz. 13 ff. der klägerischen Plädoyernotizen). Die Beklagte stellt die Vorbringen der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen nicht in Abrede. Entgegen der Klägerin geht sie indes davon aus, dass der Klägerin damit rechtlich der Nachweis nicht gelungen sei, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte respektive ausüben würde (Klageantwort, S. 10 ff., und Duplik, S. 10 ff.).