Die Klägerin trifft damit eine Substantiierungslast und sie hat aufzuzeigen, inwiefern sie vor der Kündigung eine Krankheit in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkte. Dem kam die anwaltlich vertretene Klägerin indes (im Rahmen der Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 3. September 2024) nicht nach. Über das Bestehen einer Krankheit, deren allfällige funktionelle Auswirkungen und die daraus allenfalls resultierende Arbeitsunfähigkeit kann daher mangels Substantiierung kein Beweis abgenommen werden. Aufgrund des Fehlens echtzeitlicher (fach-)ärztlicher Befunde fällt zudem ein Gutachten über eine psychische Erkrankung ("zur med. Beeinträchtigungssituation der Klägerin";