4.2.3. Soweit die Klägerin anlässlich der Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 3. September 2024 in Abweichung von ihrem bisherigen Tatsachenvortrag nunmehr pauschal vorbringt, bereits vor der Kündigung nicht nur gesundheitlich, sondern auch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein (Rz. 5 der klägerischen Plädoyernotizen), ist dies durch die Beklagte bestritten (S. 2 f. der beklagtischen Plädoyernotizen). Die Klägerin trifft damit eine Substantiierungslast und sie hat aufzuzeigen, inwiefern sie vor der Kündigung eine Krankheit in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkte.