41 der Klage referenzierten Schreiben des direkten Vorgesetzten der Klägerin vom 27. März 2023 in KB 27). Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu statt vieler BGE 131 I 153 E. 3 S. 157) auf die Abnahme weiterer Beweise wie insbesondere die Einholung eines Gutachtens zum generellen Verlauf einer depressiven Störung oder Zeugenaussagen – im Speziellen, aber nicht ausschliesslich, jene von Nichtmedizinern – verzichtet werden, ist davon doch kein weiterer hier massgebender Erkenntnisgewinn zu erwarten. Gleiches gilt vor dem Hintergrund von Art. 169 ZPO hinsichtlich der Zeugenaussage des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.__