Dies stimmt mit dem Umstand überein, dass seitens der damaligen Arbeitgeberin auch lediglich der direkte Vorgesetzte der Klägerin Kenntnis von deren "psychischen persönlichen Problemen" (Klage, Rz. 41; vgl. ferner die klägerischen Plädoyernotizen, Rz. 10) infolge einer Beziehungsauflösung (Klage, Rz. 39) hatte, dies indes nach dessen Angaben auf Wunsch der Klägerin vertraulich behandelte (vgl. Duplik, S. 9 zum in Rz. 41 der Klage referenzierten Schreiben des direkten Vorgesetzten der Klägerin vom 27. März 2023 in KB 27).