Vielmehr fand ein Wandel im Aufgabenbereich der Klägerin statt, welchen diese nicht umfassend respektive – nach der Beurteilung der damaligen Arbeitgeberin – nicht genügend mittragen konnte (Kündigungsschreiben vom 9. November 2020 in AB 1), respektive die Position der Klägerin wurde aufgrund von Restrukturierungsmassnahmen redundant (Kündigungsschreiben vom 20. November 2020 in AB 2 [auch KB 8]). Dies stimmt mit dem Umstand überein, dass seitens der damaligen Arbeitgeberin auch lediglich der direkte Vorgesetzte der Klägerin Kenntnis von deren "psychischen persönlichen Problemen" (Klage, Rz.