siehe ferner die klägerischen Plädoyernotizen, Rz. 8) ist nicht zu entnehmen, dass bereits vor beziehungsweise zum Kündigungszeitpunkt eine Leistungseinschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Gleiches gilt für die – ohnehin nicht ärztliche – Bescheinigung ihrer Psychologin (Klage, Rz. 39, mit Verweis auf das Schreiben der Psychologin vom 19. Dezember 2022 in KB 26, und Replik, Rz. 28 f. mit Verweis auf zwei Bericht der Psychologin vom 17. und 22. Januar 2024 in Replikbeilage [RB] 7 und RB 7a).