4.2.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann mit Blick auf die eindeutige diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einzig das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit zum Kündigungszeitpunkt Vermutungsgrundlage bilden kann, keine gesonderte Prüfung Platz greifen, ob bereits zuvor "erste Anzeichen der nachfolgenden Erkrankung" bestanden hatten oder sich ein "Rückgang der Arbeitsleistung" (Klage, Rz. 36; vgl. auch die klägerischen Plädoyernotizen, Rz. 8 ff.) manifestiert hatte. Diese Rechtsauffassung der Klägerin würde zudem nicht zu einem anderen Ergebnis führen. So fehlen nach deren eigenen Vorbringen echtzeitliche ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.