Die Kündigung erfolgte demnach, bevor die Arbeitsunfähigkeit eintrat. Die Klägerin kann sich folglich nicht gestützt auf die vorerwähnte Vermutung darauf berufen, ohne Krankheit weiterhin erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. vorne E. 4.1. und insb. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2013 vom 25. März 2013 E. 5.1 sowie E. 6.2; siehe ferner BGE 102 V 83 E. 2 S. 86).