Die Klägerin räumt in ihren Rechtsschriften selbst ein, es sei ihr erst nach der Kündigung ("in der Folge") "per Ende Januar 2021" eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Klage, Rz. 14 mit Verweis auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 29. Januar 2021 in KB 9; siehe ferner Replik, Rz. 6), was von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt wird (Klageantwort, S. 3). Die Kündigung erfolgte demnach, bevor die Arbeitsunfähigkeit eintrat.