sowie SVR 2021 KV Nr. 1 S. 1, 4A_563/2019 E. 5.3.2 [in BGE 146 III 339 nicht publ.]). Entscheidend ist demnach mit anderen Worten, dass die Kündigung im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit noch nicht ausgesprochen wurde (BGE 147 III 73 E. 3.3 S. 76 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2013 vom 25. März 2013 E. 4). Der Beweis der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall kann ausserhalb der vorerwähnten Erwerbstätigkeitsvermutung mit konkreten Indizien geführt werden. Solche können sich etwa aus dem Lebenslauf und Vorstellungsgesprächen ergeben (vgl. die in BGE 147 III 73 nicht publ.