Massgebend für die Anwendung der Vermutung ist der Zeitpunkt der Kündigung. Die versicherte Person kann sich nur dann auf die Vermutung der weiteren Erwerbstätigkeit berufen, wenn sie arbeitsunfähig gewesen ist, bevor sie durch Kündigung ihre Arbeit verloren hat (BGE 147 III 73 E. 3.2 S. 75 f. mit Verweis unter anderem auf BGE 141 III 241 E. 3.2 S. 243 f. sowie SVR 2021 KV Nr. 1 S. 1, 4A_563/2019 E. 5.3.2 [in BGE 146 III 339 nicht publ.