Dies gilt namentlich, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. War die versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Erkrankung noch nicht arbeitslos, so profitiert sie von der tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre, wobei die Versicherung diesbezüglich den Gegenbeweis antreten kann. Massgebend für die Anwendung der Vermutung ist der Zeitpunkt der Kündigung.