Auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besitzt, kann einen Erwerbsausfall erleiden, der Anspruch auf Krankentaggelder verleiht. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist allerdings, dass die versicherte Person eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachweist, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325 und 128 III 271 E. 2b/aa S. 276). Dies gilt namentlich, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war.