4. 4.1. Versichert ist mit der Krankentaggeldversicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. statt vieler BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 682). Ist eine Krankentaggeldversicherung – wie dies hier unumstritten der Fall ist – als Schadensversicherung ausgestaltet, setzt der Eintritt des Versicherungsfalls insbesondere einen Schaden in Form eines Erwerbsausfall voraus. Dabei gilt das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besitzt, kann einen Erwerbsausfall erleiden, der Anspruch auf Krankentaggelder verleiht.