2. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin hat nach übereinstimmenden Parteivorbringen bei der Beklagten eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen (vgl. die Police vom 9. November 2011 in Klagebeilage [KB] 2). Unumstritten massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagen in ihrer Ausgabe Juli 2019 (AVB in KB 3 und Klageantwortbeilage [AB] 8; vgl. zum Ganzen Klage, Rz. 2 f., und Klageantwort, S. 2).