1. Die Klägerin fordert von der Beklagten mittels (unumstritten zulässiger; vgl. Art. 86 ZPO) Teilklage für die Periode vom 1. September 2021 bis 28. Januar 2023 (vgl. insb. Klage, Rz. 27) die Zahlung von Taggeldern von insgesamt Fr. 30'000.00. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und gegebenenfalls welchen Anspruch auf Taggelder die Klägerin für die fragliche Periode hat.