2. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass es sich bei Antrag Nr. 1 um eine Teilklage handelt und sich die Klägerin vorbehält, von der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Krankentaggelder sowie den darauf geschuldeten Zins zu fordern. Alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 15. November 2023 folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin."