1. Die Klägerin war vom 15. April 2004 bis 31. August 2021 bei der heutigen C._____ GmbH mit Sitz in Z._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten kollektiv krankentaggeldversichert. Am 26. März 2021 meldete sie sich wegen einer durch psychische Beschwerden bedingten Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten zum Bezug von Krankentaggeldern ab dem 28. Januar 2021 an. Die Beklagte richtete der Klägerin zunächst anhand des ihr gemeldeten versicherten Verdiensts Krankentaggelder aus.