5.5. Zusammenfassend steht der Beklagten demnach ab dem 1. März 2017 (erwerblicher Invaliditätsgrad von 41 %) und über den 1. Januar 2018 hinaus (erwerblicher Invaliditätsgrad von 48 %) eine Viertelsinvalidenrente nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG sowie Art. 13 des Reglements (vgl. KB 9) zu. Die Klage ist folglich abzuweisen. -7- 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2. Der Klägerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 128 V 323; 128 V 143) keine Parteientschädigung zu.