Ausführungen zur geltend gemachten Qualifikation der Klägerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige (Klage Rz. 9, Replik Rz. 3 f.) erübrigen sich vor dem Hintergrund der Bindungswirkung ohnehin. Die von ihr eingebrachten Unterlagen (KB 10) wurden zudem bereits der IV-Stelle eingereicht und lagen dieser (teilweise) auch bereits während des Verwaltungsverfahrens vor (vgl. bereits die Ausführungen des Rechtsvertreters in KB 10/1 sowie IV-act. 155).