a IVV ab 1. Januar 2018 auf ein 100%-Pensum hochgerechnete Valideneinkommen (Fr. 58'468.55; IV-act. 142/3) wieder auf den Beschäftigungsgrad im erwerblichen Bereich von vorliegend 80 % zu reduzieren, wodurch die Beklagte ab 1. Januar 2018 auf einen Invaliditätsgrad im für sie relevanten erwerblichen Bereich von (auf)gerundet 48 % gelangte (AB 9), dessen Richtigkeit von der Klägerin abgesehen von der Reduzierung auf ein 80%-Pensum auch nicht bestritten wird. Ausführungen zur geltend gemachten Qualifikation der Klägerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige (Klage Rz. 9, Replik Rz. 3 f.) erübrigen sich vor dem Hintergrund der Bindungswirkung ohnehin.