Diese Reduktion von einer halben auf eine Viertelsrente beschlägt folglich nicht ansatzweise eine Frage der Bestandesgarantie und basiert auf derselben reglementarischen Basis von Fr. 8'464.00 jährlich für eine ganze Rente (Klageantwort Ziff. 10; KB 5 f.; KB 9). Die Beklagte war sodann rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 5.2.) verpflichtet, das in Anwendung von Art. 27bis Abs. 2 lit. a IVV ab 1. Januar 2018 auf ein 100%-Pensum hochgerechnete Valideneinkommen (Fr. 58'468.55;