Per ebendiesem Datum wurde rechtskräftig und für die Beklagte verbindlich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 41 % ermittelt (IV-act. 142/2). Die Beklagte durfte und musste folglich ab März 2017 Leistungen aufgrund dieser Einschränkung im Erwerbsbereich erbringen und hat dies auch getan (vgl. KB 6; AB 8; vgl. auch Klageantwort Ziff. 10), was von der Klägerin auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Diese Reduktion von einer halben auf eine Viertelsrente beschlägt folglich nicht ansatzweise eine Frage der Bestandesgarantie und basiert auf derselben reglementarischen Basis von Fr. 8'464.00 jährlich für eine ganze Rente (Klageantwort Ziff.