5.4. Soweit die Klägerin ausführt, die Beklagte habe einen IV-Grad von 50 % anerkannt und entsprechende Leistungen ausgerichtet (Replik Ziff. 1, 6), ist darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen (vgl. KB 5) auf der mit Verfügung vom 20. Juli 2016 zugesprochenen Viertelsrente nach IVG (IVact. 36) mit ermittelter Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 % beruhte (IV-act. 35) und diese Rente rückwirkend per März 2017 aufgehoben wurde (vgl. IV-act. 142/1). Per ebendiesem Datum wurde rechtskräftig und für die Beklagte verbindlich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 41 % ermittelt (IV-act. 142/2).