nicht erkennbar. Die Beklagte ist somit an die Feststellungen gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2022 gebunden. Dies gilt zufolge der zu Art. 24 BVG identischen Leistungsvoraussetzungen und dem entsprechenden reglementarischen Verweis auf die Feststellungen der IV auch im überobligatorischen Bereich (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 des Reglements Uno der Beklagten in KB 9).