Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.3.2). Die Ermittlung des berufsvorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrads ist in diesen Konstellationen dergestalt vorzunehmen, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der IV festgesetzte Valideneinkommen, an welches sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführt (BGE 144 V 63 E. 6.3.2 S. 71; Urteil des Bundesgericht 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen. Urteil des Bundesgerichts 9C_569/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4).