5.2. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt in der beruflichen Vorsorge – auch nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Art. 27bis IVV per 1. Januar 2018 – nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2, 6.3.2 und 7 S. 69 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.3.2).