5. 5.1. Die Klägerin fordert, die Beklagte habe ihr "wiederum" ab 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente nach BVG zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 1; Replik Ziff. 1). Sie macht diesbezüglich geltend, die Beklagte sei darauf zu behaften, dass sie die Feststellungen der IV-Stelle als für sie nicht verbindlich erachte (Klage Rz. 8), weshalb die Klägerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (Klage Rz. 9, Replik Rz. 3 f.). Gleichzeitig bringt sie aber auch sinngemäss vor, die Beklagte sei an den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 58 % im Erwerbsbereich gebunden (Replik Rz. 2). Zudem rügt sie eine Verletzung der Bestandesgarantie (Klage Rz. 4 ff.).