Die Beklagte wurde in die Vorbescheidverfahren zu den vorgenannten Verfügungen der IV-Stelle miteinbezogen (AB 4; AB 7; IV-act. 107/5; 108) und es wurden ihr die relevanten Verfügungen zugestellt (KB 2; IV-act. 36/2; 143/3). Entsprechend richtete sie der Klägerin gestützt auf die Feststellungen gemäss Verfügung vom 20. Juli 2016 mit Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 % zunächst ab 21. März 2017 (unbestritten gebliebener -5-