a verlangt, dass das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit hochgerechnet wird, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht. In Anwendung dieser Bestimmung resultierte in der Berechnung der IV-Stelle in der Verfügung vom 14. September 2022 ab Januar 2018 ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 58 %, weshalb die IV-Stelle der Klägerin seit diesem Datum wieder eine Viertelsrente ([Ge- samt-]Invaliditätsgrad von 47 %) ausrichtete (KB 2; IV-act. 142; 143).