Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wurde der Klägerin von der IV-Stelle des Kantons Q._____ eine Viertelsrente ab 1. April 2016 zugesprochen (Akten der IV-Stelle Q._____ [IV-act.] 36). Der Rentenanspruch der Klägerin wurde dabei anhand der gemischten Methode ermittelt, wobei im Gesundheitsfalle von einer 80%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich ausgegangen wurde, wobei die Einschränkung im Erwerbsbereich 50 % betrug (IV-act. 27; 28/5; 35/2; Klageantwortbeilage [AB] 4). Die Viertelsrente wurde (nach zwischenzeitlicher Rückweisung der Sache an die IV-Stelle durch das Sozialversicherungsgericht Q._____ [vgl. Klagebeilage {KB} 1]) mit Verfügung vom 14. September 2022 (IV-act.