2. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des IVG und der IVV sowie der entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f.; 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage geltend gemachten Rentenleistungen ab Januar 2018 sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen.