" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin wiederum ab 1.1.2018 eine halbe Pensionskassenrente inkl. Prämienbefreiung weiterhin auszuzahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 25. September 2023 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Die Parteien hielten mit Replik vom 7. und Duplik vom 30. November 2023 an ihren Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: