Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.25 / nb / ss Art. 46 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin A._____ vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich Beklagte GastroSocial Pensionskasse, Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau 1 Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin bezog seit April 2016 eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Diese wurde letztlich mit Verfügung der IV- Stelle des Kantons Q._____ vom 14. September 2022 rückwirkend per März 2017 eingestellt, wobei die IV-Stelle von einer Aufteilung von Er- werbs- und Aufgabenbereich im Verhältnis 80:20 ausging. Aufgrund der Änderung der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Invaliditätsgra- des bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen mit einem Aufgabenbereich in der IV per 1. Januar 2018 wurde ihr ab diesem Datum indes erneut eine Viertelsrente zugesprochen. 1.2. Die Beklagte richtete der Klägerin ab 21. März 2017 zunächst eine regle- mentarische halbe Invalidenrente aus, die sie in der Folge mit Schreiben vom 18. März 2019 per Ende Februar 2017 wieder aufhob, wobei sie sämt- liche erbrachten Rentenleistungen zurückforderte. Nach Rechtskraft der IV-Verfügung vom 14. September 2022 leistete sie der Klägerin eine regle- mentarische Viertelsinvalidenrente ab dem 21. März 2017. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. August 2023 erhob die Klägerin Klage am hiesigen Ver- sicherungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin wiederum ab 1.1.2018 eine halbe Pensionskassenrente inkl. Prämienbefreiung weiterhin aus- zuzahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 25. September 2023 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Klägerin. 2.3. Die Parteien hielten mit Replik vom 7. und Duplik vom 30. November 2023 an ihren Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge für die Zeit ab 1. Januar 2018 bzw. dessen Höhe. 2. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des IVG und der IVV sowie der entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Er- füllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f.; 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage geltend ge- machten Rentenleistungen ab Januar 2018 sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen. 3. 3.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG haben Versicherte Anspruch auf eine volle In- validenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind; eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid sind; eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid sind oder eine Vier- telsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 3.2. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der In- validitätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a S. 271; 120 V 106 E. 3c S. 108 f., je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindest- vorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der in- validisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung auf- grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt- bar erscheint (BGE 126 V 308 E. 1 S. 311). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von ei- genen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Fest- stellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversiche- rungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine In- validenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 f.). 3.3. Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spä- testens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die -4- Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Unterbleibt ein sol- ches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festset- zung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs- vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.). 3.4. Hat die IV die Invalidität einer teilzeitlich erwerbstätigen Person mittels der gemischten Methode berechnet (im Bereich der Erwerbstätigkeit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und im Haushaltsbe- reich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs), sind die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich an denjenigen Invaliditätsgrad gebun- den, den die IV für den erwerblichen Teil ermittelt hat (BGE 144 V 63 E. 5.2 S. 68; 120 V 106 E. 4b S. 110). 4. Der massgebende Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wurde der Klägerin von der IV-Stelle des Kantons Q._____ eine Viertelsrente ab 1. April 2016 zugesprochen (Akten der IV-Stelle Q._____ [IV-act.] 36). Der Rentenanspruch der Klägerin wurde dabei anhand der gemischten Methode ermittelt, wobei im Gesund- heitsfalle von einer 80%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich ausgegangen wurde, wobei die Einschränkung im Erwerbsbereich 50 % betrug (IV-act. 27; 28/5; 35/2; Klageantwortbeilage [AB] 4). Die Viertelsrente wurde (nach zwischenzeitlicher Rückweisung der Sache an die IV-Stelle durch das So- zialversicherungsgericht Q._____ [vgl. Klagebeilage {KB} 1]) mit Verfügung vom 14. September 2022 (IV-act. 143) rückwirkend per März 2017 aufge- hoben, wobei von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 41 % aus- gegangen wurde und ein Invaliditätsgrad von 34 % resultierte (IV- act. 142/1 f.). Per 1. Januar 2018 ist für die Bemessung des Invaliditätsgra- des von Teilerwerbstätigen der neue Art. 27bis IVV in Kraft getreten. Dessen Abs. 2 lit. a verlangt, dass das Einkommen ohne Invalidität auf eine Er- werbstätigkeit hochgerechnet wird, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht. In Anwendung dieser Bestimmung resultierte in der Be- rechnung der IV-Stelle in der Verfügung vom 14. September 2022 ab Ja- nuar 2018 ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 58 %, weshalb die IV-Stelle der Klägerin seit diesem Datum wieder eine Viertelsrente ([Ge- samt-]Invaliditätsgrad von 47 %) ausrichtete (KB 2; IV-act. 142; 143). Die Beklagte wurde in die Vorbescheidverfahren zu den vorgenannten Ver- fügungen der IV-Stelle miteinbezogen (AB 4; AB 7; IV-act. 107/5; 108) und es wurden ihr die relevanten Verfügungen zugestellt (KB 2; IV-act. 36/2; 143/3). Entsprechend richtete sie der Klägerin gestützt auf die Feststellun- gen gemäss Verfügung vom 20. Juli 2016 mit Einschränkung im Erwerbs- bereich von 50 % zunächst ab 21. März 2017 (unbestritten gebliebener -5- Ablauf der Leistungspflicht des Krankentaggeldversicherers [Klageantwort Rz. 5]) eine reglementarische halbe Rente aus (vgl. Schreiben der Beklag- ten vom 9. Mai 2017 in AB 5 und KB 5). Nachdem die Viertelsrente der IV bereits erstmals mit Verfügung vom 6. März 2019 rückwirkend per März 2017 aufgehoben worden war (IV-act. 57), erbrachte die Beklagte ebenfalls keine Leistungen mehr (AB 6). Nach Rechtskraft der IV-Verfügung vom 14. September 2022 leistete die Beklagte der Klägerin ab 21. März 2017 durchgehend eine Viertelsrente (KB 6) und nahm dabei eine Verrechnung mit den zu viel ausbezahlten (halben) Renten für den Zeitraum von 21. März 2017 bis März 2019 (vgl. AB 6) vor (AB 8). 5. 5.1. Die Klägerin fordert, die Beklagte habe ihr "wiederum" ab 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente nach BVG zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 1; Replik Ziff. 1). Sie macht diesbezüglich geltend, die Beklagte sei darauf zu behaften, dass sie die Feststellungen der IV-Stelle als für sie nicht verbind- lich erachte (Klage Rz. 8), weshalb die Klägerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (Klage Rz. 9, Replik Rz. 3 f.). Gleichzeitig bringt sie aber auch sinngemäss vor, die Beklagte sei an den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 58 % im Erwerbsbereich gebunden (Replik Rz. 2). Zu- dem rügt sie eine Verletzung der Bestandesgarantie (Klage Rz. 4 ff.). 5.2. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittä- tigkeit erfolgt in der beruflichen Vorsorge – auch nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Art. 27bis IVV per 1. Januar 2018 – nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2, 6.3.2 und 7 S. 69 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.3.2). Die Ermittlung des berufs- vorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrads ist in diesen Konstellationen dergestalt vorzunehmen, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der IV fest- gesetzte Valideneinkommen, an welches sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (so- wie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) eine neuerliche Ein- kommensvergleichsrechnung durchführt (BGE 144 V 63 E. 6.3.2 S. 71; Urteil des Bundesgericht 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen. Urteil des Bundesgerichts 9C_569/2021 vom 22. Dezem- ber 2021 E. 3.4). 5.3. Die Beklagte wurde vorliegend in sämtliche relevanten Vorbescheidverfah- ren miteinbezogen und ihr wurden alle Verfügungen eröffnet. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren nicht geltend, die Verfügung vom 14. September 2022 bzw. die darin getroffenen Feststellungen erwiesen sich als zweifellos unrichtig, sondern führte gar explizit aus, es lägen keine Gründe für eine Wiedererwägung vor (Replik Rz. 6). Derartiges ist auch -6- nicht erkennbar. Die Beklagte ist somit an die Feststellungen gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2022 gebunden. Dies gilt zu- folge der zu Art. 24 BVG identischen Leistungsvoraussetzungen und dem entsprechenden reglementarischen Verweis auf die Feststellungen der IV auch im überobligatorischen Bereich (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 des Regle- ments Uno der Beklagten in KB 9). 5.4. Soweit die Klägerin ausführt, die Beklagte habe einen IV-Grad von 50 % anerkannt und entsprechende Leistungen ausgerichtet (Replik Ziff. 1, 6), ist darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen (vgl. KB 5) auf der mit Ver- fügung vom 20. Juli 2016 zugesprochenen Viertelsrente nach IVG (IV- act. 36) mit ermittelter Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 % beruhte (IV-act. 35) und diese Rente rückwirkend per März 2017 aufgehoben wurde (vgl. IV-act. 142/1). Per ebendiesem Datum wurde rechtskräftig und für die Beklagte verbindlich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 41 % er- mittelt (IV-act. 142/2). Die Beklagte durfte und musste folglich ab März 2017 Leistungen aufgrund dieser Einschränkung im Erwerbsbereich erbrin- gen und hat dies auch getan (vgl. KB 6; AB 8; vgl. auch Klageantwort Ziff. 10), was von der Klägerin auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Diese Reduktion von einer halben auf eine Viertelsrente beschlägt folglich nicht ansatzweise eine Frage der Bestandesgarantie und basiert auf derselben reglementarischen Basis von Fr. 8'464.00 jährlich für eine ganze Rente (Klageantwort Ziff. 10; KB 5 f.; KB 9). Die Beklagte war sodann rechtspre- chungsgemäss (vgl. E. 5.2.) verpflichtet, das in Anwendung von Art. 27bis Abs. 2 lit. a IVV ab 1. Januar 2018 auf ein 100%-Pensum hochgerechnete Valideneinkommen (Fr. 58'468.55; IV-act. 142/3) wieder auf den Beschäf- tigungsgrad im erwerblichen Bereich von vorliegend 80 % zu reduzieren, wodurch die Beklagte ab 1. Januar 2018 auf einen Invaliditätsgrad im für sie relevanten erwerblichen Bereich von (auf)gerundet 48 % gelangte (AB 9), dessen Richtigkeit von der Klägerin abgesehen von der Reduzie- rung auf ein 80%-Pensum auch nicht bestritten wird. Ausführungen zur gel- tend gemachten Qualifikation der Klägerin als im Gesundheitsfall Voller- werbstätige (Klage Rz. 9, Replik Rz. 3 f.) erübrigen sich vor dem Hinter- grund der Bindungswirkung ohnehin. Die von ihr eingebrachten Unterlagen (KB 10) wurden zudem bereits der IV-Stelle eingereicht und lagen dieser (teilweise) auch bereits während des Verwaltungsverfahrens vor (vgl. be- reits die Ausführungen des Rechtsvertreters in KB 10/1 sowie IV-act. 155). 5.5. Zusammenfassend steht der Beklagten demnach ab dem 1. März 2017 (er- werblicher Invaliditätsgrad von 41 %) und über den 1. Januar 2018 hinaus (erwerblicher Invaliditätsgrad von 48 %) eine Viertelsinvalidenrente nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG sowie Art. 13 des Reglements (vgl. KB 9) zu. Die Klage ist folglich abzuweisen. -7- 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2. Der Klägerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 128 V 323; 128 V 143) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia