Im Speziellen die der Berechnung der Taggeldansätze zugrunde liegenden Einkommensverhältnisse sind in wesentlichen Teilen bloss lückenhaft dargestellt. Der Tatsachenvortrag des Klägers erscheint damit weder als schlüssig noch könnte er angesichts der hinreichenden Bestreitungen der Beklagten als substantiiert gelten, womit – selbst unter Annahme der Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags – über die massgebenden Einkommensverhältnisse kein Beweis abgenommen werden könnte. An diesem Ergebnis würde auch eine auf dem Wege der AVBrespektive ZB-Auslegung und nicht durch Vergleichsrechnung begründete Massgeblichkeit von Art. 6 Ziff.