entnommen und damit "Vermögen abbauen" wollen (Klageantwort, S. 5). Insgesamt geht damit aus den Vorbringen des Klägers nicht zureichend hervor, welche konkreten Lohnzahlungen Basis der von ihm als massgebend erachteten Taggeldansätze bilden respektive wie sich diese Taggeldansätze herleiten. Selbst wenn die Wahrheit des Tatsachenvortrags des Klägers unterstellt würde, lässt dieser daher den Schluss auf die behauptete Rechtsfolge nicht zu. Im Speziellen die der Berechnung der Taggeldansätze zugrunde liegenden Einkommensverhältnisse sind in wesentlichen Teilen bloss lückenhaft dargestellt.