die Beobachtungsperiode von September 2021 bis August 2022 massgebend wäre (vgl. Klageantwort, S. 6, und Replik, S. 5). Entsprechend vermag der Kläger denn auch nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass ihm "per 01.11.2021" Zahlungen von Fr. 32'632.55, Fr. 141'473.05 und Fr. 45'894.40 und am 5. September 2022 zwei weitere (zusätzliche) Zahlungen von Fr. 32'789.40 und Fr. 5'261.20 (Klage, S. 6 f., und Replik, S. 4) ausgerichtet wurden, fehlen hier doch Behauptungen zur korrekten zeitlichen Zuordnung dieser Zahlungen und hat die Beklagte in ihren Bestreitungen ferner gerade geltend gemacht, der Kläger habe mit diesen Zahlungen "thesaurierte Vermögenswerte" aus der Gesellschaft