welcher für die Taggeldansatzberechnung massgebend sei. Daraus ergibt sich indes gerade nicht, welcher Lohn – in den Worten von Art. 6 Ziff. 1 Abs. 5 ZB – "in den letzten 12 Monaten vor dem Krankheitsbeginn" ausgerichtet wurde, zumal anerkannt ist, dass vor dem Hintergrund des im September 2022 erlittenen Herzinfarkts im Falle der Massgeblichkeit von Art. 6 Ziff. 1 Abs. 5 ZB die Beobachtungsperiode von September 2021 bis August 2022 massgebend wäre (vgl. Klageantwort, S. 6, und Replik, S. 5).