Insbesondere der Taggeldansatz von Fr. 657.53 und auch dessen Berechnungsgrundlage respektive dessen rechnerische Herleitung durch den Kläger werden von der Beklagten bestritten (Klageantwort, S. 4 ff.). Der Kläger hätte damit vor dem Hintergrund von Art. 6 Ziff. 1 Abs. 5 ZB in seinem Tatsachenvortrag insbesondere darzulegen gehabt, auf welcher Basis, wie beispielsweise Lohnzahlungen, die beiden von ihm als massgebend erachteten Taggeldansätze (im Speziellen jener von Fr. 657.53) sich wie berechnen. Entsprechende Behauptungen fehlen indes in den Rechtsschriften des Klägers weitestgehend.